Clubsatzung der Chiemgauvespen
§ 1. Name und Sitz
1. Der Club führt den Namen CHIEMGAUVESPEN.
2. Sitz und Erfüllungsort ist Aschau im Chiemgau.
3. Die Verwaltung des Clubs braucht sich nicht am Ort des Sitzes befinden.
§ 2. Zweck des Vespaclubs
1. Der Club bezweckt die Zusammenführung gleichgesinnter
Vespa - Piaggio Fahrer und
Vespa - Piaggio - Freaks im „motorsportlichen“ Sinne, sowie im „gesellschaftlichen“
Sinne, in Form von Veranstaltungen und Treffen.
Die Verbindung von Jung und Alt ist einer der wichtigsten Punkte des Vereins / Clubs
2. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zwecke des Clubs fremd sind,
begünstigt werden.
§ 3. Die Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Eine Beschränkung auf bestimmte Personenkreise nach irgendwelchen Gesichtspunkten ( z.B. rassische, religiöse, politische oder solchen
des Standes oder des Geschlechts) sind ausdrücklich verboten.
Die Mitglieder des Clubs können sein:
1. aktive Mitglieder ( Piaggio u. Schaltroller - Vespa od. Lambretta Fahrer )
2. passive ( fördernde ) Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich seine Aufnahme beantragt und die fälligen
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, entrichtet. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme kann ohne
Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen, wobei Mitgliedsbeiträge
bei einem Austritt während eines Jahres nicht erstattet werden.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Sonderstellungen von einzelnen Personen oder Gruppen sind unstatthaft. Wahl und
stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die am Wahltag volljährig sind.
§ 4. Der Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft kann erfolgen :
1. wegen ehrenrührigem Verhaltens.
2. bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, zum vorgegebenen Termin.
3. wenn die Vorstandschaft einen Grund für den Ausschluss im Interesse des Clubs
für gegeben erachtet.
§ 5. Organe des Clubs
Organe des Clubs sind
a.)Vorstandschaft
b.) Mitgliederversammlung
1.) Die Vorstandschaft besteht aus:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) Kassier
d.) Schriftführer
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende
zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte des Clubs. Die Beschlüsse der Vor -
standschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent -
scheidet der 1. Vorsitzende. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
der geladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Einberufung zur Vorstandssitzung hat schriftlich oder mündlich mit einem Tag Frist zu
erfolgen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Clubs gewählt werden.
Sie müssen am Wahltag volljährig sein.
2.) Mitgliederversammlung
die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Auflösung des Clubs und die Verwendung des Vermögens.
Sie kann Kássenprüfer bestellen und abberufen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) muss jährlich
mindestens einmal, spätestens bis zum 31. 12. vom ersten Vorsitzenden oder seinem
Vertreter einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn 20
v.H. der wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung
ist mindestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin durch Email oder Gästebucheintrag
unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekanntzumachen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder dem von ihm
benannten Vorstandschaftsmitglied.
§ 6. Wahlen & Beschlüsse
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Vertretung kann nur durch ein Clubmitglied erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Die
Versammlung kann aber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die geheime
Abstimmung über Beschlüsse verlangen.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorherigem Ausscheiden eines
Vorstandmitgliedes, ausgenommen 1. und 2. Vorsitzender, kann die Vorstandschaft bis zur
Neuwahl kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
§ 7. Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur durch die ordentliche oder für diesen Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
§ 8. Auflösung des Clubs
1. Die Auflösung des Clubs kann nur dann in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt ist.
Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
2. Wenn der Beschluss zur Auflösung gefasst ist, so fällt das vorhandene Vermögen
der Gemeinde Aschau im Chiemgau zu, mit der Auflage es anderen „motorsportlichen“ oder „wohltätigen“ Zwecken zuzuführen.
§ 9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.